ALLGEMEINE GESCHÄFTSBEDINGUNGEN
HANSA VITAL SUPPLEMENTS GMBH, HAMBURG
1. Geltungsbereich
Diese Bedingungen gelten für den Geschäftsverkehr mit Unternehmen im Sinne des § 14 BGB. Es gelten ausschließlich die in unseren Auftragsbestätigungen genannten Bedingungen sowie unsere nachstehenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen. Entgegenstehende oder von unseren Allgemeinen Geschäftsbedingungen abweichende Bedingungen des Abnehmers gelten nur dann, wenn sie von uns ausdrücklich schriftlich bestätigt sind.
2. Angebot
Unsere Angebote erfolgen freibleibend. Aufträge sind für uns erst verbindlich durch unsere schriftliche Bestätigung oder wenn wir mit deren Ausführung begonnen haben. Das gleiche gilt für Änderungen, Ergänzungen und mündliche Nebenabreden.
3. Preise und Zahlungsbedingungen
Unsere Preise sind stets Nettopreise zuzüglich der gesetzlichen Mehrwertsteuer. Die Kaufpreisberechnung erfolgt aufgrund der von uns festgestellten Mengen bzw. Gewichte. Nach Vertragsschluss eintretende Neueinführungen oder Erhöhungen von Steuern, Zöllen oder anderen Abgaben gehen zu Lasten des Käufers, soweit sich diese unmittelbar auf den Gegenstand der Lieferung auswirken. Unsere Rechnungen sind zahlbar sofort netto Kasse, wenn nichts anderes vereinbart ist. Der Abzug von Skonto bedarf gesonderter Vereinbarung. Die Lieferung gegen Vorauszahlung bleibt vorbehalten. Es gelten die gesetzlichen Regeln betreffend den Zahlungsverzug. Der Käufer ist nicht berechtigt, gegenüber unseren Ansprüchen aufzurechnen oder ein Zurückbehaltungsrecht geltend zu machen, es sei denn, seine Gegenforderung ist unbestritten oder rechtskräftig festgestellt.
4. Lieferung
Voraussichtliche Lieferzeiten bzw. -termine werden nach Möglichkeit eingehalten, gelten jedoch ohne eine als ausdrücklich fest bezeichnete Terminzusage nur als ungefährer Anhaltspunkt. Wir sind zu Teillieferungen berechtigt. Der Käufer ist zur Bezahlung entsprechender Teillieferungen verpflichtet. Lieferungen von abfüllbedingten Mehr- oder Mindermengen bis zu 10% bleiben vorbehalten. Sofern für bestimmte Produkte größere Toleranzen handelsüblich sind, gelten Abweichungen in diesem Rahmen als vertragsgemäß. Mengenabweichungen werden bei der Rechnungssumme entsprechend berücksichtigt. Ereignisse höherer Gewalt berechtigen uns, die Lieferung, um die Dauer der Behinderung, hinauszuschieben oder vom Vertrag ganz oder teilweise zurückzutreten, ohne zum Schadensersatz verpflichtet zu sein. Dies gilt auch bei unvorhergesehenen Ereignissen, die die Herstellung oder den Versand der Ware verhindern oder verzögern, insbesondere bei nicht rechtzeitiger oder nicht richtiger Selbstbelieferung.
5. Verzögerung auf Wusnch des Kunden
Werden Versand oder Zustellung der Ware auf Wunsch des Kunden um mehr als einen Monat nach Anzeige der Versandbereitschaft verzögert, kann der Verkäufer dem Kunden für jeden weiteren angefangenen Monat ein Lagergeld in Höhe von 0,5 % des Kaufpreises, höchstens jedoch insgesamt 5 % des Kaufpreises, berechnen. Der Nachweis eines höheren oder niedrigeren Schadens bleibt den Vertragsparteien unbenommen.
6. Gefahrübergang
Die Gefahr geht auf den Käufer über, sobald die Ware von uns an den Transportunternehmer übergeben worden ist oder bei Abholung durch den Käufer mit der Bereitstellung der Ware. Dies gilt auch bei frachtfreien Lieferungen bzw. Lieferungen frei Haus.
7. Transport- und Verkaufsverpackungen
Versandart und Versendung werden von uns gewählt, wenn nicht ausdrücklich anderes vereinbart wird. Transport- und alle sonstigen Verpackungen nach Maßgabe der Verpackungsordnung werden nicht zurückgenommen; ausgenommen hiervon sind Euro- Paletten. Der Käufer ist verpflichtet, für eine Entsorgung der Verpackungen auf eigene Kosten zu sorgen.
8. Gewährleistung / Mangelrügen
Der Käufer hat die Ware unverzüglich bei der Anlieferung sorgfältig auf Art, Menge und Beschaffenheit zu untersuchen. Bei der Untersuchung festgestellte Mängel hat der Käufer uns gegenüber unverzüglich in Textform unter Darstellung der beanstandeten einzelnen Mängel zu rügen. Unterlässt der Käufer die Untersuchung oder rügt einen festgestellten oder feststellbaren Mangel nicht fristgemäß, gilt die Ware als genehmigt. Die Anzeigepflicht gilt auch für die Zuviel- und Zuwenig-Lieferung sowie für etwaige Falschlieferungen. Zeigt sich später ein Mangel, der trotz einer sorgfältigen Untersuchung nicht erkennbar war (versteckter Mangel), so ist dieser Mangel unverzüglich nach seiner Entdeckung wie vorstehend zu rügen. Bei Transportschäden ist der Käufer verpflichtet, Regressansprüche gegen die jeweiligen Transportführer durch rechtzeitige Beanstandung diesen gegenüber zu sichern. Verschafft uns der Käufer nicht die Möglichkeit, seine Beanstandungen zu überprüfen oder stellt er uns auf Verlangen die beanstandete Ware oder Proben davon nicht unverzüglich zur Verfügung, können die geltend gemachten Gewährleistungsansprüche nicht berücksichtigt werden. Für Sachmängel sind wir gemäß den gesetzlichen Bestimmungen berechtigt, nach unserer Wahl die Nacherfüllung in Form der Nachbesserung oder der Lieferung eines mangelfreien Vertragsgegenstandes vorzunehmen. Wir behalten uns zwei Nacherfüllungsversuche vor. Schlägt die Nacherfüllung fehl, ist der Käufer berechtigt, nach seiner Wahl Herabsetzung der Vergütung (Minderung) oder Rückgängigmachung des Vertrages (Rücktritt) zu verlangen. Bei unerheblichen Mängeln steht dem Käufer kein Rücktrittsrecht zu. Sämtliche Gewährleistungsansprüche des Käufers verjähren innerhalb eines Jahres ab Ablieferung der Ware. Vereinbarungen zwischen dem Kunden und seinen Abnehmern, die über die gesetzlichen Gewährleistungsansprüche hinausgehen, gehen nicht zu unseren Lasten. Sämtliche mit der Ware oder mit unseren Angeboten in Zusammenhang stehende Angaben und Aussagen dienen lediglich der Beschreibung der Produkte und sind weder als Beschaffenheitsangabe, als Zusicherung einer Beschaffenheit, als Zusicherung einer Eigenschaft noch als Angabe einer Garantie zu verstehen. Muster gelten als Typmuster, die Eigenschaften des Musters werden nicht zugesichert.
9. Sonstige Haftung
Auf Schadensersatz haften wir – gleich aus welchem Rechtsgrund – nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit. Die Haftung für einfache Fahrlässigkeit ist ausgeschlossen, es sei denn, es handelt sich um Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit oder um Schäden aus der Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht.
Soweit die Schadensersatzhaftung uns gegenüber ausgeschlossen oder eingeschränkt ist, gilt dies auch im Hinblick auf die persönliche Schadensersatzhaftung unserer Angestellten, Arbeitnehmer, Mitarbeiter, Vertreter und Erfüllungsgehilfen.
10. Eigentumsvorbehalt
Alle gelieferten Produkte bleiben unser Eigentum (Vorbehaltsware), bis der Käufer sämtliche bestehenden oder zukünftig entstehenden Forderungen aus der Geschäftsverbindung mit uns vollständig beglichen hat. Vorbehaltsware ist auch solche Ware, die aus vom Käufer gelieferten Rohstoffen hergestellt wird. Kommt der Käufer seinen Verpflichtungen trotz Fristsetzung nicht nach, sind wir berechtigt, die Herausgabe der Vorbehaltsware ohne Nachfristsetzung oder Rücktrittserklärung zu verlangen. Eine Be- oder Verarbeitung der Vorbehaltsware durch den Käufer oder einen von ihm beauftragten Dritten erfolgt stets für uns, ohne dass uns hieraus Verpflichtungen entstehen. Wir gelten als Hersteller im Sinne des 950 BGB und erwerben Eigentum an den Zwischen- und Enderzeugnissen mindestens in Höhe des Rechnungspreises unserer Vorbehaltsware. Bei einer Weiterverarbeitung mit Waren Dritter steht uns das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis der Rechnungswerte der verarbeiteten Waren zu. Entsprechendes gilt gem. §§ 947, 948 BGB bei Verbindung oder Vermischung von Vorbehaltsware mit anderen Waren. Der Käufer tritt die sich aus der Weiterverwendung (z.B. Verkauf) der Vorbehaltsware ergebenden Ansprüche gegen Dritte mit sämtlichen Nebenrechten zur Sicherung aller unserer Forderungen bereits jetzt an uns ab. Wird Vorbehaltsware zusammen mit anderen Sachen zu einem Gesamtpreis veräußert, beschränkt sich die Abtretung auf den anteiligen Betrag unserer Rechnung für die Vorbehaltsware. Wird Vorbehaltsware nach Verarbeitung mit Waren Dritter verkauft, bezieht sich die Abtretung auf den Teil der Forderung des Käufers, dem unser Miteigentumsanteil entspricht. Der Käufer ist bei ordnungsgemäßem Geschäftsgang zur Einziehung seiner Forderungen aus einer Weiterverwendung der Vorbehaltsware ermächtigt. Auf unser Verlangen hat der Käufer die Abtretung seinen Abnehmern mitzuteilen, sich jeder Verfügung über die Forderungen zu enthalten, uns alle erforderlichen Auskünfte über den Bestand der in unserem Eigentum stehenden Waren und die an uns abgetretenen Forderungen zu geben sowie die Unterlagen zur Geltendmachung der Abtretungen auszuhändigen. Zugriffe Dritter auf die Vorbehaltsware und die abgetretenen Ansprüche sind uns unverzüglich mitzuteilen. Wird die abgetretene Forderung in eine laufende Rechnung aufgenommen, tritt der Besteller bereits jetzt einen der Höhe nach dieser Forderung entsprechenden Teil des Saldos einschließlich des Schlusssaldos aus dem Kontokorrent an uns ab.
11. Datenschutz
Wir erheben und verarbeiten personenbezogene Daten des Käufers nach Maßgabe der Datenschutz-Grundverordnung. Nähere Informationen hierzu sind auf unserer Website unter Datenschutz einzusehen.
12. Erfüllungsort, Anwendbares Recht, Gerichtsstand, Sonstiges
Erfüllungsort ist Hamburg. Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts. Gerichtsstand ist Hamburg. Sollten eine oder mehrere Bestimmungen dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen unwirksam oder undurchführbar sein oder werden, so wird hiervon die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt.